Rechtsanwalt Huerth - Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Erbrecht     Testament     Pflichtteil

 

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Erbfolge

Enterbung

Pflichtteil

Pflichtteilsergänzung

Erbschein

Erbausschlagung

Beerdigungskosten

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Testament

...?


Unsere Anwaltskanzlei besteht seit 1979. Wo immer Sie Hilfe benötigen, wir treten an Ihre Seite und übernehmen Verantwortung. Mit gesunder Hartnäckigkeit vertreten wir Ihre Interessen. Die erste Vorprüfung Ihrer Rechtsfrage, die Sie uns telefonisch oder mit einer Email stellen, ist kostenfrei.

 


Einzelne Themenbereiche zum Erbrecht:

 


Gesetzliche Erbfolge

Sie müssen unterscheiden zwischen gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag und gesetzlicher Erbfolge. Wenn keine gewillkürte Erbfolge vorliegt, dann sieht das Erbrecht die gesetzliche Erbfolge vor.

Stellen Sie sich die gesetzliche Erbfolge bildlich wie eine Kreuz vor. Dessem Mittelpunkt bildet der Erblasser. Über ihm bilden dessen Eltern, Großeltern usw. den oberen Teil, nach unten hin vervollständigen dessen Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. das Kreuz. Die waagerechten Teile des Kreuzes können Sie zunächst vernachlässigen. Von vorrangiger Bedeutung sind die senkrechten Teile und dort der untere Teil.

Stirbt der Erblasser, sind es zunächst dessen Kinder, die in die Erbfolge eintreten. Sind die Kinder vorverstorben, springt die Erbfolge nicht etwa auf die Geschwister des Erblassers oder dessen Eltern über. Es erben dessen Enkelkinder und sodann dessen Urenkel. Also alle Personen unterhalb der bildlich gedachten Kreuzmitte.


Erst wenn dort kein Erbe vorhanden ist, springt die gesetzliche Erbfolge in die Senktrechte oberhalb der Kreuzmitte. Also zu den Eltern des Erblassers. Sind einer der Elternteile oder beide verstorben, treten wiederum deren Kinder in die Erbfolge ein. Also die Geschwister des Erblassers.

Sind die Eltern verstorben und keine Geschwister vorhanden, kommen die Großeltern des Erblassers und nach diesen deren Kinder und Kindeskinder an die Reihe. Aus der Sicht des Erblassers gesehen also dessen Tanten und Onkel bzw. wenn diese bereits verstorben sind, deren Kinder, gleichermaßen Cousin und Cousine des Erblassers.


Ihre Frage könnte nun lauten: Was ist mit dem Ehepartner des Erblassers? Geht dieser leer aus bei der gesetzlichen Erbfolge.

Nein, das tut er nicht. Das Erbrecht sieht vor, daß der Ehegatte neben die oben genannten gesetzlichen Erben tritt. Und zwar neben die Kinder oder Enkelkinder oder Urenkelkinder zu einem Viertel. Neben die Eltern oder Großeltern oder Urgroßeltern des Erblassers zur Hälfte.

Zusätzlich dazu kann dem Ehepartner noch ein weiterer Teil zustehen. Dies ist abhängig von dem Güterstand, in dem die Ehepartner zusammen gelebt haben.


Es gibt drei Arten des Güterstandes. Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Bei der Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten, also ein Viertel, um ein weiteres Viertel erhöht. Dies ist das Grundmodell, welches im Gesetz verankert ist.

Bei der Gütergemeinschaft, welche die Ehepartner durch Ehevertrag herbeigeführt haben, verbleibt es im Eigentum des überlebenden Ehegatten. Bei der sogenannten über den Tod eines der Ehepartner verbleibenden fortgesetzten Gütermeinschaft treten die Kinder in die Gemeinschaft ein. Es wird also nichts vererbt im Sinnes des Erbrechts.

Was ist bei Scheidung mit dem gesetzlichen Erbrecht der Ehepartner? Hier sieht das Gesetz vor, daß bereits mit Einreichung des Scheidungsantrages, bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen, das Ehegattenerbrecht nicht mehr zur Geltung kommt.


Erbschein

Für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig. Dies ist an dem Amtsgericht ansässig, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Wenn dessen letzter Wohnsitz im Ausland gewesen ist, ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg Ringstraße 9 zuständig. Dessen Telefonnummer lautet 030 -90186 -0.

Der Erbschein wird Ihnen auf Antrag ausgestellt. Das Nachlassgericht veranlasst dies nicht von Amtswegen. Sie benötigen für den Antrag den Personalausweis, die Sterbeurkunde, das Familienstammbuch. Darüber hinaus müssen Sie Angaben machen über potentielle Verwandte des Erblassers, Testamente oder Erbverträge, ehelichen Güterstand des Erblassers und Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Erbes.

Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, müssen dieses bzw. diesen vorlegen. Ihre Angaben müssen gegebenenfalls eidesstattlich versichern.

Ist der potentielle Erbe minderjährig, können dessen Eltern oder der Ergänzungspfleger den Erbschein für diesen beantragen. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt, kann auch dieser den Erbschein beantragen.


Pflichtteil - Pflichtteilergänzungsanspruch - Enterbung

Das Erbrecht sieht für die ansich Erbrechtigten im Falle der Enterbung durch den Erblasser noch den sogenannten Plichtteil vor. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil steht indes nur den Abkömmlingen des Erblassers, dessen Eltern und dem Ehepartner zu. Die weiteren ansich Erbberechtigten, die vom Verwandtschaftsgrad weiter entfernt sind, wie Geschwister, Tante, Onkel und deren Kinder, haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Anspruch des Ehepartners wird zu dem noch dadurch eingeschränkt, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Todes

des Erblassers noch besteht. Schon der zu diesem Zeitpunkt eingereichte Scheidungsantrag ist ausreichend, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Allerdings müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Scheidungsantrag auch vorgelegen haben.

Will der Erblasser seinen Verwandten oder dem Ehepartner den Pflichtteil zu dem gänzlich entziehen, stellt ihm das Erbrecht nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung. Vereinfacht kann man hierzu sagen, daß der Erbberechtigte sich schon etwas mit strafrechtlicher schwerer Relevanz hat zu schulden lassen kommen müssen.

Die Enterbung muss der Eblasser in handschriftlicher Form oder durch notarieller Form aussprechen. Die Gründe für die vollständige Enterbung muss er darin aufführen. Es steht ihm danach allerdings jederzeit frei, die Enterbung zu widerrufen, indem er dem "Geächteten" verzeiht.

Bleibt es beim Pflichtteil, muss der gesetzliche oder durch Testament eingesetzte Erbe Auskunft über den

Umfang des Erbes erteilen. Har der Erblasser schon vorher alles oder den wesentlichen Teil des Vermögens verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei dessen Berechnung werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren berücksichtigt. Allerdings nur zeitanteilig. Je länger die Schenkung innerhalb dieser zehn Jahre zurückliegt, desto geringer ist der Wert, der in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch eingestellt wird.


Urteile zum Erbrecht

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