Rechtsanwalt Huerth - Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

Kontakt

Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff
Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62,

50354 Hürth 

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33

 


 

In Kooperation mit
Elke H.Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin
Oberländer Ufer 150 A
50968 Köln

 


 

Zulassung/Aufsichtsbehörde 
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln

Kosten   

 

Vorprüfung

Die erste Vorprüfung Ihrer Rechtsfrage, die Sie uns telefonisch oder mit einer Email stellen, ist kostenfrei. Wir klären, ob wir Ihnen helfen können und einen Ansatz für eine sinnvolle und erfolgversprechende Vertretung finden, über die es sich zu sprechen lohnt.

 

Erstberatung

Die Erstberatung erfolgt anhand Ihrer Unterlagen und zeigt auf, ob ein weiteres Vorgehen sinnvoll ist oder nicht und welche Kosten entstehen. Sie wissen nach der Erstberatung, wie wir Ihren Fall, dessen Erfolgsaussicht und die Risiken rechtlich einschätzen. Die Erstberatung kostet bei einem Streitwert, der über 5.000 Euro liegt, den Betrag von 190 EUR + 19 % MWST = 226,10 EUR. Wir richten uns dabei nach der gesetzlichen Honorarbeschränkung des § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Geht die Erstberatung in eine längere Beratungsbeziehung mit mehrfachen Gesprächen über oder sind die Unterlagen ungewöhnlich umfangreich, muss mit höheren Beratungskosten gerechnet werden.

 

Außergerichtliche Vertretung

Bei der außergerichtlichen Vertretung wird mit der Gegenseite, gegen die Ansprüche bestehen oder die Ansprüche geltend macht, Kontakt aufgenommen. Die dabei entstehenden Kosten richten sich nach dem Streitwert und der wirtschaftlichen Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit. Wir klären Sie vor dem Tätigwerden über die Kosten auf. Ermittelt werden diese nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Gebührentabelle die Sie z.B. unter www.rvg-tabelle.de finden. Bei der außergerichtlichen Tätigkeit kommen die Kosten der Beratung zur Anrechnung. Mehrkosten entstehen dann, wenn mit Ihrem vorher eingeholten Einverständnis eine vergleichsweise Regelung mit der Gegenseite abgeschlossen wird.

 

Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung wird die Hälfte der außergerichtlichen Kosten von der gerichtlichen Verfahrensgebühr in Abzug gebracht. In einem Prozess entstehen im Normalfall eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Diese richten sich nach der Höhe des Streitwerts und werden nach gesetzlich vorgegebenen Tabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgelegt. Wer die Prozesskosten tragen muss, richtet sich nach dem Ergebnis des Verfahrens. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: Der Verlierer trägt alle Kosten. Ansonsten verteilt das Gericht die Kosten nach dem Ergebnis. Wer sich mit seiner Forderung zu 60 % durchsetzt, zahlt demnach nur 40 % der Kosten. Einigen sich die Parteien beispielsweise darauf, sich auf der Hälfte des Streitwerts zu einigen, werden die Kosten diesem Ergebnis angepasst. Jeder trägt dann seine Kosten selber, die Gerichtskosten werden geteilt.

 

Rechtsschutzversicherung

Erteilt die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, tritt diese für alle Kosten ein, auch wenn der Rechtsstreit verloren geht. Selbst getragen werden muss nur ein vertraglich vorgesehener Eigenanteil. Da gerade im Kapitalanlagerecht die Rechtsschutzversicherer gerne versuchen, sich mit Deckungsabsagen der Verantwortung zu entziehen, sollten Deckungsanfragen ausschließlich von uns als Experten gestellt werden. Wird von der Rechtsschutzversicherung ein Anwalt empfohlen, ist dies nicht bindend. Sie haben immer das Recht der freien Anwaltswahl und können deshalb unsere Fachkanzlei beauftragen.

 

Erfolgshonorar

In geeigneten Fällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Ob dies für Sie in Frage kommt, können wir nur individuell mit Ihnen abklären.

 

Vergütungsvereinbarung

In sehr komplizierten und umfangreichen Fällen ist es möglich, dass unsere Kosten nicht durch die gesetzlichen Gebühren abgedeckt werden können. Wir werden Ihnen dann eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis anbieten oder einen anderen Weg finden, Ihre optimale Vertretung zu gewährleisten und einen Ausgleich für den besonders hohen Aufwand vereinbaren.

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Wer finanziell knapp dran ist, soll dennoch zu seinem Recht kommen können. Der Staat übernimmt die Kosten der Beratung und außergerichtlichen Vertretung bei einem Rechtsverstoß. Allerdings wird in Zeiten knapper Kassen vom Gericht streng geprüft, ob nicht doch Geld da ist, um den Anwalt zu bezahlen. Ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, klären Sie bitte vorher selber mit dem zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes ab. Wenn ja, lassen Sie sich einen Beratungshilfeschein ausstellen und bringen Sie diesen zur ersten Beratung mit. Prozesskostenhilfe ist auch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Fall Aussicht auf rechtlichen Erfolg hat. Dies prüft das für den Rechtsstreit zuständige Gericht. Da dafür erhebliche anwaltliche Vorarbeiten notwendig werden, müssen Sie damit rechnen, dass bei einer nicht erfolgreichen Antragstellung Kosten auf Sie zukommen. Ebenso kommen Kosten der Gegenseite auf Sie zu, wenn Sie trotz der Gewährung von Prozesskostenhilfe den Prozess später wider Erwarten doch verlieren, weil sich für das Gericht eine neue oder andere Einschätzung der Rechtslage ergibt.

 

außergerichtliche Vertretung

Bei der außergerichtlichen Vertretung wird mit der Gegenseite, gegen die Ansprüche bestehen oder die Ansprüche geltend macht, Kontakt aufgenommen. Die dabei entstehenden Kosten richten sich nach dem Streitwert und der wirtschaftlichen Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit. Wir klären Sie vor dem Tätigwerden über die Kosten auf. Ermittelt werden diese nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Gebührentabelle die Sie z.B. unter www.rvg-tabelle.de finden

Bei der außergerichtlichen Tätigkeit kommen die Kosten der Beratung zur Anrechnung. Mehrkosten entstehen dann, wenn mit Ihrem vorher eingeholten Einverständnis eine vergleichsweise Regelung mit der Gegenseite abgeschlossen wird.

 

gerichtliche Kosten

Bei der gerichtlichen Vertretung wird die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in Abzug gebracht. In einem Prozess entsteht im Normalfall eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Diese richtet sich nach der Höhe des Streitwerts und wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Wer die Prozesskosten tragen muss, richtet sich nach dem Ergebnis des Verfahrens. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: der Verlierer trägt alle Kosten. Ansonsten verteilt das Gericht die Kosten nach dem Ergebnis. Wer sich mit seiner Forderung zu 60 % durchsetzt, zahlt demnach 40 % der Kosten. Einigen sich die Parteien beispielsweise darauf den Streitgegenstand je zur Hälfte zu tragen, werden die Kosten diesem Ergebnis angepasst. Jeder trägt dann seine Kosten selber, die Gerichtskosten werden geteilt.

 

Rechtsschutzversicherung

Erteilt die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, tritt diese für alle Kosten ein, auch wenn der Rechtsstreit verloren geht. Selbst getragen werden muss ein vertraglich vorgesehener Eigenanteil. Da gerade im Kapitalanlagerecht die Rechtsschutzversicherer gerne versuchen, sich aus der Verantwortung zu schleichen, sollten Deckungsanfragen ausschließlich von uns als Experten gestellt werden. Wird von der Versicherung ein Anwalt empfohlen, ist dies nicht bindend. Sie haben immer gegenüber der Rechtsschutzversicherung das Recht der freien Anwaltswahl und können deshalb unsere Fachkanzlei beauftragen.

Ihre Frage