Rechtsanwalt Huerth - Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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In Kooperation mit
Elke H.Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin
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Zulassung/Aufsichtsbehörde 
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln

Sorgerecht

 

Auch nach der Trennung verbleibt das gemeinsame Sorgerecht bei beiden Elternteilen. Mithin sind auch in der Zukunft alle wichtigen Entscheidungen wie z.B. Einschulung, Berufsausbildung, Operationen, religiöse Erziehung, Entscheidungen über Kindesvermögen, etc…von beiden zu treffen.

Entscheidungen, die das alltägliche Leben betreffen, trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erfolgt entweder über die Einwilligung eines Elternteils oder durch eine Entscheidung des Gerichts, nachdem der entsprechende Antrag gestellt worden ist.

Falls sich die Eltern in einer wichtigen Frage nicht einigen können, versucht das Gericht eine einvernehmliche Regelung mit Ihnen zu finden. Wenn dies nicht funktioniert, überträgt das Gericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil.

Das Gericht entscheidet grundsätzlich unter der Prämisse des Kindeswohls.

Unter besonderen, engen Voraussetzungen kann die elterliche Sorge auch einem Elternteil entzogen werden.

Achtung!

Holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein, wenn Sie Entscheidungen über das Sorgerecht anstreben. Insbesondere der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts muss umfangreich begründet sein.

Aktuelle Entscheidungen:

Zur Stärkung der Väterrechte:

Auf Antrag ist dem nichtehelichen Vater das gemeinsame Sorgerecht zu gewähren, auch wenn die Mutter nicht zustimmt.

BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09

Seitensprungväter erhalten Rechte. Der EuGH meint, dass eine genaue Abwägung der Interessen aller Beteiligten erforderlich ist. So erhält erstmalig auch der biologische Vater die Möglichkeit die Vaterschaft feststellen zu lassen, obwohl es einen gesetzlichen Vater gibt, der mit der untreuen Mutter weiterhin verheiratet ist. Bisher hatten biologische Väter keine Chance, die Vaterschaft feststellen zu lassen oder Kontakt zu ihren Kindern aufzunehmen.

EuGH, Urt. v. 15.09.2011, AZ.: 17 O 80/07

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