Zum Hauptinhalt springen

FAMILIENRECHT FAMILIENSCHUTZ FAMILIENFRIEDEN

Es fällt Ihnen möglicherweise nicht leicht. Sie haben sich entschieden, die Scheidung einzureichen.


Sie fragen sich, was wird aus den Kindern, wie sieht es mit dem Unterhalt aus, was passiert mit unserem Haus ...? Ihre Fragen beantworten wir gerne.

Telefon: 02233 97 80 86
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Die Anwaltskanzlei besteht seit 1979. Ein Schwerpunkt ist der Bereich Familienrecht und Familienmediation. Auch wenn das Familienrecht über die vielen Jahre immer im Wandel war, die Fragen der Menschen zur Scheidung sind dieselben geblieben. Sie können gerne unsere Erfahrung in Anspruch nehmen. Dafür sind wir da. Häufige Fragen bei einer Scheidung: Wie lange muss man getrennt leben, bevor man sich scheiden lassen kann? In der Regel müssen Ehepartner ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann. Das sogenannte Trennungsjahr soll zeigen, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Trennung kann unter Umständen auch innerhalb derselben Wohnung stattfinden, wenn die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sind. Kann man sich ohne Zustimmung des Ehepartners scheiden lassen? Ja. Stimmt ein Ehepartner der Scheidung nicht zu, kann das Familiengericht die Ehe grundsätzlich nach drei Jahren Trennung auch gegen seinen Willen scheiden. Nach einem Jahr ist eine Scheidung ohne Zustimmung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, insbesondere wenn die Ehe als gescheitert gilt. Muss man für die Scheidung einen Anwalt haben? Ja, für den Scheidungsantrag besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Der Antragsteller benötigt einen Rechtsanwalt. Wenn sich beide Ehepartner einig sind, kann es genügen, dass nur einer den Antrag über einen Anwalt stellt; der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, sofern keine eigenen Anträge gestellt werden müssen. Muss ich meinem Ehepartner nach der Trennung Unterhalt zahlen? Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt. Entscheidend sind unter anderem die Einkommensverhältnisse beider Ehepartner, ihre Erwerbsmöglichkeiten und der konkrete Bedarf. Wie lange muss man nach der Scheidung Unterhalt zahlen? Nachehelicher Unterhalt ist nicht automatisch dauerhaft geschuldet. Er kommt beispielsweise wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alters oder ehebedingter Nachteile infrage. Höhe und Dauer hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Wie wird Kindesunterhalt berechnet? Der Kindesunterhalt richtet sich insbesondere nach dem bereinigten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Düsseldorfer Tabelle. Auch das Kindergeld und die Betreuungsform können für die Berechnung relevant sein. Wer bekommt nach der Scheidung das Sorgerecht? Die Scheidung führt nicht automatisch dazu, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich bestehen, sofern keine andere gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Bei wem leben die Kinder nach der Scheidung? Die Eltern können vereinbaren, bei wem die Kinder hauptsächlich leben oder ob sie annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringen. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Darf ein Elternteil mit dem Kind in eine andere Stadt ziehen? Das hängt unter anderem davon ab, wie das Sorgerecht geregelt ist und welche Auswirkungen der Umzug auf das Kind hat. Bei gemeinsamer Sorge können wichtige Entscheidungen, die den Lebensmittelpunkt des Kindes betreffen, grundsätzlich nicht einfach allein getroffen werden. Wie oft darf der andere Elternteil die Kinder sehen? Es gibt keine starre gesetzliche Regelung für eine bestimmte Anzahl von Umgangstagen. Eltern können eine individuelle Vereinbarung treffen. Maßgeblich sind das Kindeswohl, das Alter des Kindes und die familiäre Situation. Wird das Vermögen bei einer Scheidung automatisch halbiert? Nein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird grundsätzlich der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Das bedeutet nicht, dass jedes Konto, jede Immobilie oder jeder Gegenstand automatisch zur Hälfte geteilt wird. Was passiert mit dem gemeinsamen Haus? Mögliche Lösungen sind beispielsweise: • Ein Ehepartner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus. • Das Haus wird verkauft und der Erlös entsprechend der Eigentums- und Ausgleichsverhältnisse verteilt. • Die Immobilie bleibt zunächst im gemeinsamen Eigentum. Zu beachten sind auch laufende Kredite, die Eigentumsverhältnisse und mögliche Ansprüche auf Wohnungszuweisung. Wer darf nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Das hängt unter anderem vom Mietvertrag, den Eigentumsverhältnissen und den Umständen der Trennung ab. In besonderen Fällen kann das Familiengericht einem Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Wird die Rente bei einer Scheidung geteilt? Grundsätzlich ja. Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung in der Regel hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt. Dazu können beispielsweise gesetzliche Rentenansprüche und betriebliche Altersversorgungen gehören. Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen? Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehepartner eine Vereinbarung treffen. Diese muss rechtlich wirksam sein; das Familiengericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls die Wirksamkeit der Vereinbarung. Wie teuer ist eine Scheidung? Die Kosten richten sich vor allem nach dem Verfahrenswert, der unter anderem von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den zu regelnden Folgesachen abhängt. Hinzu kommen Gerichts- und Anwaltskosten. Kann man die Scheidung ohne großen Streit durchführen? Ja. Eine einvernehmliche Scheidung kann das Verfahren vereinfachen und Kosten reduzieren. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner sich über wesentliche Fragen einigen oder diese gesondert klären lassen. Was passiert, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann? Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Erfolgsaussichten des Verfahrens ab. Wie lange dauert eine Scheidung? Das ist unterschiedlich. Eine einvernehmliche Scheidung kann nach Ablauf des Trennungsjahres und bei zügiger Bearbeitung einige Monate dauern. Komplizierte Streitigkeiten, insbesondere über Unterhalt, Vermögen oder Kinder, können das Verfahren deutlich verlängern.

Wo immer Sie Hilfe benötigen, wir treten an Ihre Seite und übernehmen Verantwortung. Mit gesunder Hartnäckigkeit und dennoch mit Einfühlungsvermögen vertreten wir Ihre Interessen. Die erste Vorprüfung Ihrer Rechtsfrage, die Sie uns telefonisch oder mit einer Email stellen, ist kostenfrei.

Wir leben von unserem Beruf. Und seien Sie sicher, dies können wir nur dann, wenn wir täglich für Sie eine gute Leistung abliefern und Sie uns weiterempfehlen. Profitieren Sie von unserem Wissen. Dieses Wissen erweitern wir beständig. Seit Jahren beziehen wir darum jeden Monat aktuelle juristische Fachliteratur, wie NJW, FamRZ und informieren uns über die neueste Rechtsprechung.

Wir sind gerne Juristen. Wenn Sie mögen, gerne Ihre Anwälte.

Mehr zum Familienrecht von Rechtsanwalt Wöllert

Einzelne Themenbereiche:

Scheidung

Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Grundsätzlich ist der Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einzureichen. Es sei denn, sie tragen besondere Härtegründe gem. § 1565 Abs. 2 BGB vor

- die sie auch beweisen können - und die die Fortsetzung der Ehe für Sie unzumutbar erscheinen lassen.

Tipp:

Lassen Sie sich von uns beraten, ob bei Ihnen eine Härtefallscheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht kommt.

Vorsicht bei verfrühtem Scheidungsantrag!

Bitte berücksichtigen Sie, dass ein verfrühter Scheidungsantrag ohne dass die Härtegründe gem. § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen, teuer für Sie werden kann. Das Gericht ist nämlich gehalten zeitnah zu terminieren und wir auf diese Weise den unschlüssigen Scheidungsantrag abweisen. Die Kosten für den Anwalt und das Gericht haben Sie dann zu tragen und müssen zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres erneut einen Scheidungsantrag stellen.

Ablauf des Scheidungsverfahrens

Der Scheidungsantrag kann nach einem Jahr der Trennung bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. Es besteht Anwaltszwang. Grundsätzlich müssen sich die Ehepartner jeweils anwaltlich vertreten lassen.

Bei einvernehmlicher Scheidung reicht es aus, wenn ein Ehegatte von einem Anwalt vor Gericht vertreten wird.

Tipp:

Lassen Sie sich von uns beraten, ob eine einvernehmliche Scheidung bei Ihnen in Betracht kommt. Es ist nicht immer alles so einfach und gütlich wie es auf den ersten Blick ausschaut. Auch hier ist die Rechtskunde gefragt.

Zu Beginn des Scheidungsmandates prüfen wir grundsätzlich welche Form der Bearbeitung für Sie am besten ist. Ein Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung ist bei uns auch mit Hilfe eines Mediationsverfahrens möglich. Die Mediation kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens – außergerichtlich wie gerichtlich- eingesetzt werden.
Auf diese Weise können einvernehmlich Lösungen gefunden werden.

Getrenntleben

Ehegatten leben getrennt , wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Das bedeutet, dass sie entweder räumlich getrennt voneinander leben oder innerhalb der Ehewohnung getrennt von „Tisch und Bett“ leben und einer der beiden Ehepartner die Fortsetzung der Ehe zudem ablehnt. Es reicht also nicht aus, wenn die Eheleute getrennte Wohnsitze haben, es muss das subjektive Moment des Trennungswillens bei mindestens einem Ehepartner hinzukommen.

Ist eine Trennung innerhalb der Ehewohnung sinnvoll?

Bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung fordert der Gesetzgeber dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt wird. Es müssen zwei getrennte Wirtschafts- und Haushaltsbereiche entstehen. Die genaue praktische Durchführung sollten Sie mit uns besprechen.

Problematisch wird dies dann, wenn einer der Partner die Trennung nicht will. Der andere hat dann zu beweisen, dass die Trennung vollzogen wurde. Dieser Beweis ist häufig sehr schwer zu führen. In diesem Fall raten wir dazu, die Trennung über verschiedene Wohnungen zu vollziehen, auch wenn einer der Ehegatten damit die Familienwohnung verlassen muss.

Trennung und Ehewohnung:

Beide Ehegatten haben auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft das Recht auf Mitbenutzung und somit auf Mitbesitz an der Ehewohnung. Dieses Recht auf Mitbenutzung der Ehewohnung ändert sich infolge der Trennung nicht, solange die eheliche Lebensgemeinschaft weiter besteht. Demnach bis zur Scheidung. Ein Ehegatte hat damit grundsätzlich auch das Recht auf Mitbesitz an der Wohnung, dessen Eigentümer der andere Ehegatte ist.

Das Recht am Mitbesitz aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht unabhängig von der Eigentumslage oder etwa der Stellung als schuldrechtlich Nutzungsberechtigter, insbesondere der Rechtsstellung als Mieter der Ehewohnung.

Ausgesperrt aus der ehelichen Wohnung?

Hat Sie der Ehegatte aus der ehelichen ausgesperrt, z. B. indem er die Wohnungsschlösser ausgetauscht hat? Sie haben grundsätzlich das Recht auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes.

Tipp von Rechtsanwalt Wöllert:
Sofortige Hilfe kann Ihnen nur die richtige anwaltliche Unterstützung gewährleisten.
Wir können für Sie umgehend einen Eilantrag bei Gericht einreichen. Das Gericht wird dann ohne große Verzögerung eine vorläufige Regelung treffen.

Soll der Andere die Ehewohnung verlassen?

Die Zuweisung der Ehewohnung auf einen Ehegatten ist nur zur Vermeidung der unbilligen Härte möglich.

Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wird die Wohnung bei Gewalt und Gewaltandrohung zugewiesen. Der Begriff der unbilligen Härte ist auszulegen. Er muss nicht grundsätzlich häusliche Gewalt oder die Beeinträchtigung des Kindeswohls voraussetzen.

Insofern ist auch hier kompetenter juristischer Rat gefragt.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung !

Mietverhältnis bei Trennung und Scheidung

1) Beide verlassen die Wohnung

Meistens besteht der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten. Wenn sich die Partner einig sind und keiner die Wohnung behalten möchten, müssen beide den Mietvertrag kündigen.

2) Einer bleibt

Wenn die Partner sich über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung einig sind und einer in der Wohnung bleiben will, ist dies mit dem Vermieter zu klären.

Während der Trennungszeit ist lediglich eine mit dem Vermieter zu treffende einvernehmliche Vertragsänderung möglich.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann das Familiengericht darüber entscheiden, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit einem Ehegatten fortsetzen muss.

Das Gericht prüft ob die Interessen des Vermieters in Bezug auf die gewünschten Umstellungen der Ehegatten ausreichend gewahrt sind.

Zu Beachten:

Solange es keine Vertragsänderung gibt, haften beide Ehegatten/Mieter als Gesamtschuldner dem Vermieter gegenüber. Zahlt also ein Ehegatte die Miete nicht, so hat der andere Ehegatte – unabhängig davon, ob er in der Ehewohnung geblieben ist oder nicht- die volle Miete an den Vermieter zu zahlen.

Die Einigung der Ehegatten ist also in jedem Falle sinnvoll.

Urteile zum Familienrecht

werden zur Zeit aktualisiert

Hier finden Sie eine Liste zu den Gerichtsbezirken in Deutschland, wo wir im Bereich Familienrecht vorwiegend auftreten.

Bei allen Amtsgerichten in der Nähe helfen wir direkt, so zum Beispiel in den Städten Köln, Brühl, Kerpen, Bergheim, Erftstadt, Wesseling, Hürth und Frechen, wobei die Städte Hürth, Frechen und Wesseling nicht über eigene Gerichtsstände verfügen. Hürth und Wesseling gehören zum Amtsgerichtsbezirk Brühl. Frechen gehört zum Amtsgerichtsbezirk Kerpen. Bei Berufungsverfahren treten wir für Sie oder zusammen mit Ihnen beim Oberlandesgericht Köln auf.

Ein großes aktuelles Thema ist das Umgangsrecht und Sorgerecht für nichteheliche Väter. Sie finden uns bei google unter den Suchbegriffen >rechtsanwalt familienrecht hürth< oder >scheidungsanwalt hürth<.

Alles kann man sich nicht ergooglen. Manchmal sollte man einen Fachmann fragen. Wir sind gerne Juristen - gerne Ihre Anwälte.

FAMILIENRECHT FAMILIENSCHUTZ FAMILIENFRIEDEN

Es fällt Ihnen möglicherweise nicht leicht. Sie haben sich entschieden, die Scheidung einzureichen.

 
Kontaktformular
 
Kontakt

Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff

Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62, 50354 Hürth

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33


In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin

Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln


Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Straße 30, 50668 Köln


Sie fragen sich, was wird aus den Kindern, wie sieht es mit dem Unterhalt aus, was passiert mit unserem Haus ...? Ihre Fragen beantworten wir gerne.

Telefon: 02233 97 80 86
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Die Anwaltskanzlei besteht seit 1979. Ein Schwerpunkt ist der Bereich Familienrecht und Familienmediation. Auch wenn das Familienrecht über die vielen Jahre immer im Wandel war, die Fragen der Menschen zur Scheidung sind dieselben geblieben. Sie können gerne unsere Erfahrung in Anspruch nehmen. Dafür sind wir da.

Wo immer Sie Hilfe benötigen, wir treten an Ihre Seite und übernehmen Verantwortung. Mit gesunder Hartnäckigkeit und dennoch mit Einfühlungsvermögen vertreten wir Ihre Interessen. Die erste Vorprüfung Ihrer Rechtsfrage, die Sie uns telefonisch oder mit einer Email stellen, ist kostenfrei.

Wir leben von unserem Beruf. Und seien Sie sicher, dies können wir nur dann, wenn wir täglich für Sie eine gute Leistung abliefern und Sie uns weiterempfehlen. Profitieren Sie von unserem Wissen. Dieses Wissen erweitern wir beständig. Seit Jahren beziehen wir darum jeden Monat aktuelle juristische Fachliteratur, wie NJW, FamRZ und informieren uns über die neueste Rechtsprechung.

Wir sind gerne Juristen. Wenn Sie mögen, gerne Ihre Anwälte.

Mehr zum Familienrecht von Rechtsanwalt Wöllert

Einzelne Themenbereiche:

Scheidung

Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Grundsätzlich ist der Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einzureichen. Es sei denn, sie tragen besondere Härtegründe gem. § 1565 Abs. 2 BGB vor

- die sie auch beweisen können - und die die Fortsetzung der Ehe für Sie unzumutbar erscheinen lassen.

Tipp:

Lassen Sie sich von uns beraten, ob bei Ihnen eine Härtefallscheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht kommt.

Vorsicht bei verfrühtem Scheidungsantrag!

Bitte berücksichtigen Sie, dass ein verfrühter Scheidungsantrag ohne dass die Härtegründe gem. § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen, teuer für Sie werden kann. Das Gericht ist nämlich gehalten zeitnah zu terminieren und wir auf diese Weise den unschlüssigen Scheidungsantrag abweisen. Die Kosten für den Anwalt und das Gericht haben Sie dann zu tragen und müssen zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres erneut einen Scheidungsantrag stellen.

Ablauf des Scheidungsverfahrens

Der Scheidungsantrag kann nach einem Jahr der Trennung bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. Es besteht Anwaltszwang. Grundsätzlich müssen sich die Ehepartner jeweils anwaltlich vertreten lassen.

Bei einvernehmlicher Scheidung reicht es aus, wenn ein Ehegatte von einem Anwalt vor Gericht vertreten wird.

Tipp:

Lassen Sie sich von uns beraten, ob eine einvernehmliche Scheidung bei Ihnen in Betracht kommt. Es ist nicht immer alles so einfach und gütlich wie es auf den ersten Blick ausschaut. Auch hier ist die Rechtskunde gefragt.

Zu Beginn des Scheidungsmandates prüfen wir grundsätzlich welche Form der Bearbeitung für Sie am besten ist. Ein Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung ist bei uns auch mit Hilfe eines Mediationsverfahrens möglich. Die Mediation kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens – außergerichtlich wie gerichtlich- eingesetzt werden.
Auf diese Weise können einvernehmlich Lösungen gefunden werden.

Getrenntleben

Ehegatten leben getrennt , wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Das bedeutet, dass sie entweder räumlich getrennt voneinander leben oder innerhalb der Ehewohnung getrennt von „Tisch und Bett“ leben und einer der beiden Ehepartner die Fortsetzung der Ehe zudem ablehnt. Es reicht also nicht aus, wenn die Eheleute getrennte Wohnsitze haben, es muss das subjektive Moment des Trennungswillens bei mindestens einem Ehepartner hinzukommen.

Ist eine Trennung innerhalb der Ehewohnung sinnvoll?

Bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung fordert der Gesetzgeber dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt wird. Es müssen zwei getrennte Wirtschafts- und Haushaltsbereiche entstehen. Die genaue praktische Durchführung sollten Sie mit uns besprechen.

Problematisch wird dies dann, wenn einer der Partner die Trennung nicht will. Der andere hat dann zu beweisen, dass die Trennung vollzogen wurde. Dieser Beweis ist häufig sehr schwer zu führen. In diesem Fall raten wir dazu, die Trennung über verschiedene Wohnungen zu vollziehen, auch wenn einer der Ehegatten damit die Familienwohnung verlassen muss.

Trennung und Ehewohnung:

Beide Ehegatten haben auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft das Recht auf Mitbenutzung und somit auf Mitbesitz an der Ehewohnung. Dieses Recht auf Mitbenutzung der Ehewohnung ändert sich infolge der Trennung nicht, solange die eheliche Lebensgemeinschaft weiter besteht. Demnach bis zur Scheidung. Ein Ehegatte hat damit grundsätzlich auch das Recht auf Mitbesitz an der Wohnung, dessen Eigentümer der andere Ehegatte ist.

Das Recht am Mitbesitz aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht unabhängig von der Eigentumslage oder etwa der Stellung als schuldrechtlich Nutzungsberechtigter, insbesondere der Rechtsstellung als Mieter der Ehewohnung.

Ausgesperrt aus der ehelichen Wohnung?

Hat Sie der Ehegatte aus der ehelichen ausgesperrt, z. B. indem er die Wohnungsschlösser ausgetauscht hat? Sie haben grundsätzlich das Recht auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes.

Tipp von Rechtsanwalt Wöllert:
Sofortige Hilfe kann Ihnen nur die richtige anwaltliche Unterstützung gewährleisten.
Wir können für Sie umgehend einen Eilantrag bei Gericht einreichen. Das Gericht wird dann ohne große Verzögerung eine vorläufige Regelung treffen.

Soll der Andere die Ehewohnung verlassen?

Die Zuweisung der Ehewohnung auf einen Ehegatten ist nur zur Vermeidung der unbilligen Härte möglich.

Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wird die Wohnung bei Gewalt und Gewaltandrohung zugewiesen. Der Begriff der unbilligen Härte ist auszulegen. Er muss nicht grundsätzlich häusliche Gewalt oder die Beeinträchtigung des Kindeswohls voraussetzen.

Insofern ist auch hier kompetenter juristischer Rat gefragt.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung !

Mietverhältnis bei Trennung und Scheidung

1) Beide verlassen die Wohnung

Meistens besteht der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten. Wenn sich die Partner einig sind und keiner die Wohnung behalten möchten, müssen beide den Mietvertrag kündigen.

2) Einer bleibt

Wenn die Partner sich über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung einig sind und einer in der Wohnung bleiben will, ist dies mit dem Vermieter zu klären.

Während der Trennungszeit ist lediglich eine mit dem Vermieter zu treffende einvernehmliche Vertragsänderung möglich.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann das Familiengericht darüber entscheiden, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit einem Ehegatten fortsetzen muss.

Das Gericht prüft ob die Interessen des Vermieters in Bezug auf die gewünschten Umstellungen der Ehegatten ausreichend gewahrt sind.

Zu Beachten:

Solange es keine Vertragsänderung gibt, haften beide Ehegatten/Mieter als Gesamtschuldner dem Vermieter gegenüber. Zahlt also ein Ehegatte die Miete nicht, so hat der andere Ehegatte – unabhängig davon, ob er in der Ehewohnung geblieben ist oder nicht- die volle Miete an den Vermieter zu zahlen.

Die Einigung der Ehegatten ist also in jedem Falle sinnvoll.

Urteile zum Familienrecht

werden zur Zeit aktualisiert

Hier finden Sie eine Liste zu den Gerichtsbezirken in Deutschland, wo wir im Bereich Familienrecht vorwiegend auftreten.

Bei allen Amtsgerichten in der Nähe helfen wir direkt, so zum Beispiel in den Städten Köln, Brühl, Kerpen, Bergheim, Erftstadt, Wesseling, Hürth und Frechen, wobei die Städte Hürth, Frechen und Wesseling nicht über eigene Gerichtsstände verfügen. Hürth und Wesseling gehören zum Amtsgerichtsbezirk Brühl. Frechen gehört zum Amtsgerichtsbezirk Kerpen. Bei Berufungsverfahren treten wir für Sie oder zusammen mit Ihnen beim Oberlandesgericht Köln auf.

Ein großes aktuelles Thema ist das Umgangsrecht und Sorgerecht für nichteheliche Väter. Sie finden uns bei google unter den Suchbegriffen >rechtsanwalt familienrecht hürth< oder >scheidungsanwalt hürth<.

Alles kann man sich nicht ergooglen. Manchmal sollte man einen Fachmann fragen. Wir sind gerne Juristen - gerne Ihre Anwälte.

Kontaktformular
 
Kontakt

Rechtsanwälte Fachanwälte

Wöllert & Röllinghoff

Bürogemeinschaft

Sudetenstraße 62, 50354 Hürth

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33


In Kooperation mit
Elke H. Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin

Oberländer Ufer 150 A, 50968 Köln


Zulassung/Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Köln

Riehler Straße 30, 50668 Köln

Wöllert Rechtsanwälte • Sudetenstraße 62 • D-50354 Hürth bei Köln • Tel. 02233 978086 • Fax 02233 977133

Zulassung/Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Köln • Riehler Straße 30 • D-50668 Köln